Satzung der World Humanitarian Marathon und Ultramarathon Foundation

P r ä a m b e l

Die Probleme der Verteilung der Ressourcen dieser Welt bringt es mit sich, dass Armut und Krankheit zunehmen und in Vergessenheit geraten. Die ärmsten und bedürftigsten Regionen bringen jedoch immer wieder Marathon-Veranstaltungen hervor, die gegen das Leid durch die Armut angehen wollen. Solche Veranstaltungen zu unterstützen ist die Aufgabe der WHMF. Der humanitäre Auftrag dieser Veranstaltungen soll durch die WHMF unterstützt werden, indem aus den einzelnen Mitgliedsländern Läufer/innen motiviert werden sich für diese einzuschreiben. Die WHMF übernimmt die Organisation der Teilnahme und unterstützt die Logistik der Veranstaltung, falls erforderlich und gewünscht. Die WHMF ist unpolitisch und vertritt nur humanitäre Aufgaben.

§ 1

  1. Der Verein trägt den Namen World Humanitarian Marathon and Ultramarathon Foundation e.V. Der Zusatz e.V. wird im Logo nicht verwendet, da er vereinsrechtlich in den Mitgliedsländern nicht immer so zu gestalten wäre.
  2. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Wien und soll in jedem Land gemäß den länderspezifischen Bedingungen in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in die länderspezifischen Register muss in Wien, in ein dort anzulegendes Register, jeweils ein Durchschlag hinterlegt werden. Bei neu aufgenommenen Ländern in die WHMF gilt für diese das Gleiche.
  3. Das Geschäftsjahr für die WHMF ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Ziel des Vereins ist die Unterstützung von Marathon- und Ultramarathon-Läufen in aller Welt durch logistische Hilfen und finanzielle Beiträge der teilnehmenden Läufer/innen.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    1. Information der Öffentlichkeit über die veranstalteten Events
    2. Motivation von Läufern/innen an den Events teilzunehmen
    3. Anträge auf Zuwendung durch staatliche Institutionen
    4. Zur Verfügung Stellung von Know-how und Mitarbeit von Spezialisten
  3. Der Verein versteht sich nicht als Reiseveranstalter und tritt nicht in Wettbewerb mit ökonomisch orientierten Laufveranstaltern sondern strebt eine Zusammenarbeit mit solchen an, soweit es die Vereinssatzung zulässt.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweiligen länderindividuellen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Direktorium überträgt die Entwicklung und Pflege einer eigenen Homepage einem Webmaster, der in dauerndem Kontakt mit dem Direktorium steht. Bei Änderungen in der Homepage sind die Direktoriumsmitglieder vorher zu informieren. Diese nehmen zu der vorgesehenen Änderung Stellung.
  4. Die Öffentlichkeitsarbeit über die Internetpräsenz hinaus soll vom Direktorium aus vollen Kräften gefördert werden.

§ 4

Das Direktorium der WHMF soll den Kontakt zu Spitzenverbänden nicht nur pflegen, sondern auch die Mitgliedschaft anstreben.

§ 5

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

  1. Die Mitgliedschaft in der WHMF wird durch Antrag und Bestätigung des Direktoriums erworben. Mitglieder können auch Kraft Amtes durch das Direktorium bestimmt werden. Diese sog. "geborenen Mitglieder" müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich annehmen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Direktorium mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Direktoriums ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6

Das Direktorium erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Direktorium
  3. Die Beigeordneten des Direktoriums

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Direktoriumsvorsitzenden geleitet.
  2. Das Direktorium stellt die Richtlinien für die Arbeit der WHMF auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Direktoriums
    2. Wahl und Abwahl der Beigeordneten des Direktoriums
    3. Beratung über den Stand und die Planung der WHMF
    4. Genehmigung des vom Direktorium vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans.
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Direktoriums
    6. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Erlass einer Geschäftsordnung für das Direktorium
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    9. Beschlussfassung über Tagungsorte der WHMF
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Direktoriumsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt 2 mal im Jahr an einem Veranstaltungsort großer Stadtmarathons. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, stellt der Vorstand Beschlussunfähigkeit fest. In diesem Fall lädt das Direktorium während der gleichen Sitzung zu einer 2. Mitgliederversammlung ein. Diese tagt sofort und ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung nicht hinzuweisen.
  5. Wenn nicht anders beschlossen, ist englisch die Umgangssprache für die Mitgliederversammlung. Das Direktorium versucht zu den Mitgliederversammlungen Übersetzer zu organisieren, die aus der Mitgliedschaft kommen können oder angeworben werden.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll muss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden und bei Bedarf diskutiert werden. Das Protokoll muss nicht von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 9

Das Direktorium

  1. Das Direktorium besteht aus den bestellten Vertretern der in der WHMF vertretenen Länder.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Direktoriumsmitglieder.
  3. Die Amtszeit der Direktoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Direktoriumsmitgliedes im Amt.
  4. Die Direktoriumsmitglieder setzen sich aus den in der WHMF organisierten Ländern zusammen und werden von diesen delegiert.
  5. Vornehmliches Kommunikationsinstrument zwischen den Direktoriumsmitgliedern ist das Internet.
  6. Beschlüsse innerhalb des Direktoriums werden außerhalb der Mitgliederversammlungen per Fax versendet und mit der jeweiligen Unterschrift des Ländervertreters versehen.

§ 10

Die Beisitzer

  1. Die Beisitzer zählen zum erweiterten Vorstand und übernehmen als sachkundige Mitarbeiter wichtige Aufgaben.
  2. Die Beisitzer werden vom Direktorium oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Beisitzer haben Verfügungsgewalt über Geldbeträge der WHMF nach Rücksprache mit dem Direktorium.
  4. Das Direktorium soll die Beisitzer nach Kräften unterstützen und diese über Entscheidungen des Direktoriums informieren.
  5. Die Aufgaben der Beisitzer werden vom Direktorium im Einzelnen definiert und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 11

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigung erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Direktorium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§ 12

  1. Der Antrag eines Wohltätigkeitslauf-Veranstalters muss an das Direktorium gestellt werden. Der Antragsteller muss seinen Lauf nach den Kriterien der WHMF veranstalten. Die Kriterien werden vom Vorstand erarbeitet und der Vollversammlung vorgelegt7.
  2. Das Direktorium schlägt nach eingehender Bearbeitung des Antrages der Vollversammlung unter Beachtung der Ziele des Vereins die Beteiligung an dem Event vor.